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@ by Jennys Meerschweinchen
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Mindestanforderung für Ö |
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Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen
gem. 2. Tierhaltungsverordnung BGBl. 486/2004 Östereich.
Diese Mindestanforderungen sind nur in Östereich gültig !
Deutschland hat leider NOCH keine Mindestanforderung !!!
3.1 Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern
Allgemeine Haltungsbedingungen:
(1) Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
Nagetieren muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz,
Ästen und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Käfige müssen rechteckig sein. Und je nach Tierart hinsichtlich ihrer Größe
die festgelegten Mindestanforderungen (siehe Mindestanforderungen der einzelnen
Tierarten) aufweisen.
(3) Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und
nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden,
dass ein Hängen bleiben der darin lebenden Tieren ausgeschlossen ist.
(4) Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend
dimensionierte, seitlich angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht
dicht geschlossen sind.
(5) Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern
sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln
oder zuvor heißgebrühte Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form
von Holz, Ästen und dergleichen immer zur Verfügung stehen.
(6) Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand
gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden
gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und
gesundheitlich unbedenklich sein.
(7) Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.
(8) Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen
Gefäßen stets verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass
sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu
verabreichen.
(9) Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.
(10) Für alle Heimtiere ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.
(11) Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich
ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.
(12) Die Käfige sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen.
3.6 Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen (Caviinae):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch nicht zusammen mit
Kaninchen, zu halten.
(2) Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.
(3) Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten,
Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabmöglichkeiten aufweisen.
(4) Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der
Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.
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